Satzung

Satzung

TuS Schildgen 1932 e.V.

§ 1 Gebiet, Name, Sitz und Zweck

  1. Der Turn- und Sportverein Schildgen 1932 e.V. (TuS Schildgen 1932 e.V.) ist beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter der Nummer 14 VR 1190 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des TuS Schildgen 1932 e.V. ist in Bergisch Gladbach, Ortsteil Schildgen.
  3. Der TuS Schildgen 1932 e.V. ist über den für ihn zuständigen Turnverband Köln e.V. und Landesverband Rheinischer Turnerbund e.V. dem Deutschen Turner-Bund e.V. angeschlossen.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Turnens und der sportlichen Betätigung als Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und als Weg zur aktiven Freizeitgestaltung.
  5. Der TuS Schildgen 1932 e.V. übt parteipolitische Neutralität, religiöse, ethnische und weltanschauliche Toleranz. Er tritt jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der TuS Schildgen 1932 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der jeweils gültigen Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. 1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
    2. Die Organe des Vereins (§7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand, der auch nähere Einzelheiten festlegt (z.B. Vertragsinhalte und -bedingungen).
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des TuS Schildgen 1932 e.V.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1. Jeder, der aktiv oder inaktiv dem Zweck des Vereins dienen will und die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des TuS Schildgen 1932 e.V. werden.
    2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
    3. Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.
    4. Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ablehnung den Gesamtvorstand anrufen, der nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet.
  2. 1. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.
    2. Die Mitgliedschaft für Fördermitglieder erfolgt durch Beitrittserklärung.
    3. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
    4. Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Beachtung einer Frist. Mit dem Austritt endet die Fördermitgliedschaft, ohne dass vom Fördermitglied gegenüber dem Verein erbrachte Förderleistungen zurückgefordert werden können.
    5. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Mit dem Ausschluss endet die Fördermitgliedschaft, ohne dass vom Fördermitglied gegenüber dem Verein erbrachte Förderleistungen zurückgefordert werden können.
    Der Vorstand kann nähere Einzelheiten festlegen.
  3. 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Auflösung des Vereins oder durch den Tod.
    2. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen Monat vor dem gewünschten Austrittstermin zugegangen sein.
    3. Der Austritt ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember möglich.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. 1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied ausschließen.
    2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    3. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung beim Gesamtvorstand möglich.
    4. Dieser entscheidet endgültig.
  5. Mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Auflösung oder dem Tod erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
  6. 1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Der Vorstand kann nähere Einzelheiten festlegen.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der durch die Hauptversammlung festgelegt und durch Einzugsermächtigung im Bankeinzugsverfahren erhoben wird.

§ 5 Verwaltung

  1. Der TuS Schildgen 1932 e.V. verwaltet sich durch
    1.1 die Hauptversammlung
    1.2 den Gesamtvorstand
    1.3 den geschäftsführenden Vorstand
    1.4 die Vereinsjugend

§ 6 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Hauptversammlung sollte jeweils in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher und kann postalisch oder elektronisch, z.B. per E-Mail, erfolgen. Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
  2. 1. Hauptversammlungen sollen bevorzugt als Präsenzversammlungen stattfinden. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Hauptversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Im Falle einer Online-Übertragung einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Hauptversammlung kann das Stimmrecht ausschließlich von präsenten Mitgliedern ausgeübt werden.
    2. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Hauptversammlung teilnehmen, wird durch (die Nutzung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher marktüblicher technischer Vorrichtungen über eine Internetverbindung des Mitglieds) die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts regelt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme, jedoch nicht die zur Verfügungstellung geeigneter Hard- und Software für die teilnehmenden Personen) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
    2.3 Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
    2.4 Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Hauptversammlung die Vorschriften über die Hauptversammlung sinngemäß.
  3. Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung sind unter anderem
    3.1 Bericht des Gesamtvorstandes
    3.2 Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer
    3.3 Entlastung des Gesamtvorstandes
    3.4 Wahl eines Versammlungsleiters
    3.5 Wahl des Gesamtvorstandes
    3.6 Wahl zweier Kassenprüfer
    3.7 Verabschiedung des Haushaltsplanes und Beitragsfestsetzung
    3.8 Anträge und Verschiedenes
  4. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  5. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Gesamtvorstand oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden und ist innerhalb von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 17. Lebensjahr an sowie die Ehrenmitglieder. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 7 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem/der
    1.1 Vorsitzenden
    1.2 stellvertretenden Vorsitzenden
    1.3 Geschäftsführer
    1.4  Kassierer
    1.5  Jugendleiter
    1.6 sowie bis zu acht Beiratsmitgliedern
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Zur rechtswirksamen Vertretung des TuS Schildgen 1932 e.V. genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem der vorstehenden (Satz 1) genannten Vorstandsmitglieder oder die gemeinsame Zeichnung des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes 1.1 bis 1.6 werden jeweils für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand einen Vertreter bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung bestellen. Nachwahlen bis zum Ablauf der Wahlperiode zu nicht besetzten Vorstandspositionen (§ 7 Abs. 1) können auf jeder Hauptversammlung erfolgen.
  5. (Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. per Telefon- oder Videokonferenz, oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz bzw. anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz bzw. anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Bevorzugt soll die Vorstandssitzung als Sitzung in Präsenz durchgeführt werden.)

§ 8 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst.
  2. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
  3. An der Jugendversammlung sind sämtliche Mitglieder von 12 bis 17 Jahren teilnahme- und stimmberechtigt.
  4. Die Jugendversammlung entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  5. Der/die auf der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstands und wird von dem gewählten Stellvertreter vertreten.
  6. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 9 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch eine Hauptversammlung geändert werden.
Voraussetzung ist das mindestens 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten der Änderung zustimmen.

§ 10 Auflösung des TuS Schildgen 1932 e.V.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung, erfolgen.
  2. Es wird verfahren wie unter § 9 dieser Satzung.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turnverband Köln e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 24.04.2022.